Auszug aus der Sittenstrafordnung für Dirnen des Heidelberger Kurfürsten Ott-Heinrich des Jahres 1532

"Wir, Ota-Henricus, Pfalzgraf bey Rheyn und des Reiches durchlauchtiger Churfürst, ordnen hiermit an und bestimmen, dass sich all seyne Unterthanen, gleich wess Standes, geziemlicher Sittlichkeit zu befleyssigen und den Verlockungen fleischlicher Lust zu enthalten haben, wenn sie nicht dieneten zum Segen der Zeugnis. >> Sollen deswegen sich die ledigen Weibspersonen keusch halten bis zur Ehen, und dieda, so solches missachten und nur zu ihrer Freuden sich lassen von Mannsleut beschlafen oder gar solche hierzus verführen, ihnen gar dafür noch Münz oder Wertens abnehmen, sollen strenglicher Straff unterzogen werden sonder Gnaden, so sie seyn ehrlos und ihnen gebühret Schanden und harte Peynen.

Item man solch, welche zur Anzeig gebracht oder beim Sündtun ergriffen, soll verbringen sogleich in den Weibsturm am Staden. Dorten soll einer jeden fürs erst der Unzucht zur Sühnen wegen ein kräftiglicher Stockschilling erteilet werden, solcher ist zu exekutieren im Zuchtstübel im Wölben des Turmgelass. Hierzu soll die Dirnen über die Schramnen geleget werden, ihr die Röck wie das Hemd gelupfet, ihr aber auch die Schlupfen niedergestriffen, drauff ihr der Züchtiger soll 25 kräfftige Hieb auf dem nackten Arsche linieren, dass sies im sündigen Fleische schmerzhaft verspüre. Soll aber kein Knüttel benutzet werden, so ihr kein Knoch werd gebrochen, sondern ein Haselgerten von Kleinfingerstärken und 5 Fuß längen, derarten man soll ausreichlich bevorraten und schmeidig halten in einer Salzessigbeizen. Sojenige aber, dies da tan haben für Löhnung und sich gemacht haben ein lüstig und gar faul Leben, soll man zum Hofe vom Fängnis verbringen und dorten vor aller Leut und Insass zur Schanden und Abschrecknis lassen ihre Kleider vollends aus-ziehen, sie sodann in den Stock spannen. Dann soll der Meister die Karbatschen nehmen und ihr ein halbhundert Schläg verabreichen, so ein jeder recht knallet. Und soll ihr kein Schönheit, noch ihr Gewinsel oder lauthals Plärren von nutzen seyn, sondern der Profoß ist anzuhalten, ihr scharff umb die Lenden zu peitschen und sie auch an den Brüst zwicken machen, daß die Teibelstrieb ihr vergehen.

Die so Mannsleut oder gar noch unwissend Burschen zum ihr Beiwohnen ver-führet, soll man die Schamgeissen reiten lassen durch die Gassen und über die Plätz. Soll das Weibsstück im kurzen Hemed, und falls solch ihr zu lang, man es ihr an den Taillen abtrennet, rittlings sich mit der blossen Studen auf die Spitzkanten, die soll seyn scharf gehobelt und die kann noch mit Pfeffer einrieben sein, aufsetzen und ihr die Bein unten geschlossen mit einer 10-pfündigen Ketten. So soll sie der Henkersbüttel umbherkarren, sie mit einer Schellen ausläuten und ihre Schanden überall verkündigen.

Solche wieder, die von gieriger Geilen oder nicht halten sich sauber oder gar sind voller Ungeziefer, soll man zum Fluß niederbringen, sie dort ohn Kleider sich lassen bäuchlings zu Ufer legen, ihnen binden am Rücken zusammen Arme und Bein, sie an den Strick von der Balkertwippen hängen, dann hochziehen, daß sie gestreckt baumelet, und sie drauf niederschnellen lassen ins Wasser bis zum Grund. Dorten soll man sie getaucht verhalten für ein Paternoster, nicht gar länger, so sie nicht ersäufe. Kann man bis 10malen wiederholen, bis sie gar gründlich gewassert. Soll man die Dirnen auch ihnen zum Spott für 3 Tag lang ausstellen im Käffig, oder die Huren für 1 - 3 Jahr ins Arbeitshaus stecken und dorten bey scharfer Zucht, harter Arbeit und schmaler Kost gefänglich verwahren."

Diese Quelle stammt von den fragmentarischen Aufzeichnungen eines Justizgehilfen namens W. Reinhard, aus denen im 18. Jahrhundert eine Schilderung der Strafen und Zustände in einem sogenannten "Spinnhaus" hervorging, die anonym verfaßt, sozusagen illegal privat verbreitet wurde, um ein Anstoß für die Aufhebung solcher Rechtspraktiken zu sein. (Titel der Schrift: "Lenchen im Zuchthaus"), Danach wurden Mädchen, die sich Sittenverfehlungen zuschulden kommen ließen, in derartigen Zuchthäusern sehr derben Körperstrafen unterworfen. Der sogenannte "Willkomm" war eine an allen Eingelieferten vollzogene Prügelstrafe. Sie bestand als "leichte" Form aus 25 Hieben mit einer Haselgerte für junge Mädchen (14/15 Jahre) oder dem Ochsenziemer für ältere Dirnen auf den nackten Hintern. Sie wurden hierzu auf eine Bank geschnallt, die sogenannte Schranne. Prostituierte aber wurden der "scharfen" Form des "Willkomms" unterzogen. Mit der Lederpeitsche verabreichte man ihnen bis zu 50 Hiebe auf alle Stellen des nackten Körpers.

Die Strafarbeit bestand aus Flachshecheln, -klopfen, Spinnen und Spulen sowie das Handmahlen von Rapskörnern zu Öl. Die Arbeitszeit betrug täglich 12 Stunden (6-12/13-19 Uhr) ohne Pause und bei strengstem Schweigegebot unter steter Aufsicht.